Ertragsausfall durch Betriebsschließungen.
Auch bei behördlich angeordneten Maßnahmen gut versichert.
Warum ist die Zusatzgefahr Betriebsschließung wichtig?
Hygiene spielt eine große Rolle bei Betrieben, die von amtlich angeordneten Betriebsschließungen besonders bedroht sind.
Das Infektionsschutzgesetz.
Über 40 meldepflichtige Krankheiten bzw. Krankheitserreger nennt das Gesetz, dessen erklärtes Ziel es ist, Infektionskrankheiten frühzeitig zu erkennen und damit schnell und zielgenau bekämpfen zu können. Gegenstand der Betriebsschließungsversicherung sind alle in den §§ 6 und 7 IfSG genannten Krankheiten bzw. Krankheitserreger:
- Salmonellen, Legionellen
- Milzbrand, Typhus
- Menengitis, Hepatitis
- Selbst Masern sind in das Infektionsschutzgesetz einbezogen.
Die Seuchengefahr durch Infektionskrankheiten hat in den letzten Jahren – unter anderem durch die stark gestiegene Anzahl von Salmonellenerkrankungen – immer mehr zugenommen. Und durch den immer beliebter werdenden Ferntourismus steigt die Gefahr, dass gefährliche Krankheitserreger zu uns gelangen. Die zuständigen Behörden greifen bereits beim Verdacht einer Seuche zu strengen Maßnahmen.
Beispiel: „Tätigkeitsverbot".
Der Wirt hat sich im Urlaub mit Hepatitis angesteckt. Der Betrieb wird von der zuständigen Behörde geschlossen, um die Verbreitung der Krankheit zu verhindern. Die Betriebsangehörigen erhalten wegen Ansteckungsverdacht Tätigkeitsverbote.
Was ist versichert?
Wir leisten bei behördlich angeordneten Maßnahmen aufgrund Gefährdung durch Seuchenherde. Das können sein:
- Schließung des Betriebs
- Desinfektion des Betriebs
- Tätigkeitsverbote gegen das Personal
- Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen
- Entseuchung oder Vernichtung der Vorräte
Wir entschädigen
- die fortlaufenden Kosten
- den entgangenen Gewinn bis zu 30 Tagen
- Kosten für Desinfektionen sowie Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen
- Warenschäden bis zu 10 % der Versicherungssumme.
Vorteile der Zusatzgefahr Betriebsschließung:
- Absicherung behördlich angeordneter Maßnahmen
- Kosten- und Gewinnentschädigung
- Kosten der Wiederinbetriebnahme
- Warenschäden bis zu 10 % der Versicherungssumme