§ 1 Name und Sitz
(1) Die hoga- Unternehmerversorgung e.V. ist die Sozialeinrichtung des DEOHGA Bundesverbandes e.V.
(2) Sitz in Bonn
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn unter der Nr. 2104 eingetragen.
§ 2 Zweck
(1) Die hoga- Unternehmerversorgung e.V. hat die Aufgabe der Versorgung im Deutschen Hotel- und Gaststättengewerbe. Dieses Ziel wird u. a. verwirklicht durch die Vermittlung von Versicherungsverträgen an Angehörige des Deutschen Hotel- und Gaststättengewerbes, insbesondere
Altersversorgung ( Lebens- und Rentenversicherung)
Hinterbliebenenversorgung ( Lebens- und Rentenversicherung)
Berufsunfähigkeitsvorsorge
Betriebliche Altersvorsorge
Andere Vorsorgung der Sozialbetreuung
Sachversicherungen
(2) Die mildtätige Förderung der Bildung, Ausbildung und Weiterbildung, der Jugendhilfe in Bezug auf das Gastgewerbes sowie von Projekten im Gastgewerbe, insbesondere durch
Förderung von Jugendwettbewerben in den gastgewerblichen Ausbildungsberufen
Förderung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen von lernschwierigen und schwer vermittelbaren Jugendlichen im Gastgewerbe
Förderung von Integration behinderter Menschen im Gastgewerbe
Soziale Förderungen im Gastgewerbe
Gewährung von Stipendien an Prüfungsbeste bei Wettbewerben
Zeitlich begrenzte Träger- oder Mitträgerschaft von sozialen Einrichtungen im Gastgewerbe
Zuwendungen an soziale Projekte im Gastgewerbe
Förderung von sozialen Vorhaben und Einrichtungen im Gastgewerbe
Zuwendungen an Projekten des Gastgewerbes
(3) Der Verein kann alle Geschäfte betreiben, die dem Vereinszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Er kann sich an anderen Unternehmen beteiligen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder. Auf der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind ausschließlich die ordentlichen Mitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder können Verbände und Vereine des Deutschen Hotel- und Gaststättengewerbes, sowie diesen nahe stehenden andere juristische Personen werden. Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, der der Vorstand schriftlich zustimmen muss. Über die Beitragsordnung für die ordentlichen Mitglieder beschließt der Vorstand.
(3) Jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen des Gruppenversicherungsvertrages als Versicherungsnehmer eine der in § 2 genannten Versicherungen abschließt, kann durch die Beitrittserklärung die außerordentliche Mitgliedschaft erwerben. Die bisherigen Mitglieder werden mit Inkrafttreten dieser Satzung außerordentliche Mitglieder. Die Mitgliedschaft als außerordentliches Mitglied endet ohne Kündigung, wenn die Versicherungsnehmereigenschaft endet. Für die außerordentlichen Mitglieder gilt die bisherige Beitragsordnung.
(4) Verbände des Hotel- und Gaststättengewerbes sowie Unternehmer des Hotel- und Gaststättengewerbes bzw. Unternehmen, die diesem nahe stehen, können durch Beitrittserklärungen der der Vorstand zustimmen muss, die fördernde Mitgliedschaft erwerben. Über die Beitragsordnung für die fördernden Mitglieder beschließt der Vorstand.
(5) Jedes Mitglied kann durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand die Mitgliedschaft zum Ende eines jeden Jahres mit einer Frist von sechs Monaten kündigen. Die fördernde Mitgliedschaft kann von beiden Seiten mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende gekündigt werden.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, die hoga- Unternehmerversorgung e.V. zu nutzen. Sie sind verpflichtet zur Entrichtung der Mitgliedsbeiträge und zur Förderung des Vereinszwecks.
§ 5 Organe
Die Organe sind:
Der Vorstand
Der Beirat
Die Mitgliederversammlung
§6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem(r) Vorsitzenden und zwei Stellvertretern(innen). Der Vorstand wird vom Beirat am Tag der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht ein Vorstandmitglied vorzuschlagen. Ein Vorstandsmitglied soll aus dem Finanzdienstleistungsgewerbe kommen. Eine Doppelfunktion in Vorstand und Beirat ist ausgeschlossen.
(2) Die Amtsperiode des Vorstandes dauert vier Jahre. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Durchführung einer Neuwahl im Amt.
(3) Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
(4) Der Vorstand haftet nur mit dem Vereinsvermögen.
(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Gesetz, Satzung und nach einer vom Beirat mit Mehrheit zu erlassenden Geschäftsordnung.
§ 7 Der Beirat
(1) Der Beirat besteht aus sieben Mitgliedern. Der Beirat wird gewählt aus den Reihen aller Mitglieder. Der Beirat wählt aus seinen Reihen seinen(e) Vorsitzende(n) und zwei Stellvertreter(innen). Beiratssitzungen finden mindestens einmal jährlich und auf Verlangen des(r) Beiratsvorsitzenden oder von 3 Beiratsmitgliedern statt. Der(ie) Vorsitzende des Beirates und seine Stellvertreter(innen) können an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen, sie erhalten die Protokolle der Vorstandssitzungen.
(2) Die Amtszeit endet zum Ende der Mitgliederversammlung des vierten Jahres nach der Wahl. Scheidet ein Beiratsmitglied während der Amtszeit aus dem Beirat aus, so bestimmt die Mitgliederversammlung nach Maßgabe des Abs. 1 für die restliche Amtsperiode ein neues Beiratsmitglied
(3) Die Aufgaben des Beirats sind:
Förderung und Verbreitung der Ziele der hoga- Unternehmerversorgung e. V.
Wahl des Vorstandsvorsitzenden, und seiner Stellvertreter
Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand
Zustimmung zu zustimmungspflichtigen Geschäften
Beratung des Vorstandes in nicht zustimmungspflichtigen Fragen
Festlegung in Höhe der Aufwandsentschädigung für den Vorstand und der Sitzungsgelder für den Beirat
Wahl des Wirtschaftsprüfers
(4) Der Vorstand hat für folgende zustimmungspflichtige Geschäfte die Zustimmung des Beirates einzuholen:
Vornahme von Geschäften, die außerhalb des Haushaltsplanes und des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes der hoga- Unternehmensversorgung liegen und € 25.000,00 (ohne Mehrwertsteuer) per annum übersteigen
Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten
Zusagen über Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung
Eingehung oder Aufhebung und Änderung von gesellschafsrechtlichen Beteiligungen
Errichtung und Aufhebung von Büroniederlassungen.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Der Vorstandsvorsitzende lädt mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstag unter Nennung der Tagesordnung ein. Vorstands- und Beiratsmitglieder sowie ordentliche Mitglieder sind schriftlich oder per E-Mail einzuladen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder einem seiner Stellvertreter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit durch Gesetz oder Satzung nicht anderweitig bestimmt, mit einer Mehrheit von 2/3 der ordentlichen Mitglieder. Sie beschließt insbesondere über:
Benennung eines® Protokollführers(in);
Genehmigung der Niederschrift des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;
Rechenschaftsbericht des Vorstandes;
Rechenschaftsbericht des Beirates;
Bericht des Wirtschaftsprüfers zum Jahresschluss;
Feststellung des Jahresabschlusses;
Entlastung des Vorstandes und des Beirates;
Wahl des Beirates (§ 7 Abs. 1)
Festsetzung des Beitragsordnung für die außerordentlichen Mitglieder;
Verabschiedung eines Haushaltsplanes für das kommende Kalenderjahr;
Wahl von zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren;
Anträge;
Änderung der Satzung;
Auflösung des Vereins
(3) An der Mitgliederversammlung können alle Mitglieder, sowie die Vorstands- und Beiratsmitglieder teilnehmen. Die Vertretungsberichtigung ist durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen.
(4) Anträge bedürfen der Schriftform und sind mit Begründung spätestens 2 Wochen vor der Versammlung bei dem Vorstand einzureichen (E-Mail möglich). Hierauf ist auf der Einladung hinzuweisen.
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn dem kein ordentliches Mitglied widerspricht.
(6) Der wesentliche Inhalt der in der Mitgliederversammlung gemachten Ausführungen und das Ergebnis der Abstimmung sind in einer Niederschrift aufzunehmen, die vom(von der) Leiter(in) der Versammlung und von dem(r) von ihm bestellten Protokollführer(in) zu unterzeichnen und den ordentlichen Mitgliedern zuzusenden.
§ 9 Geschäfts- und Haushaltsführung
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Über jedes Geschäftsjahr ist gemäß den Vorschriften des HGB für Kapitalgesellschaften Rechnung zu legen. Die Bilanz-, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Bericht des Kassenprüfers und der Haushaltsplan für das kommende Kalenderjahr ist der Mitgliederversammlung vom Vorstand vorzulegen.
(3) Bei Postversand gilt das Datum des Poststempels.
§ 10 Kassenprüfung und Buchführung
(1) Der Kassenprüfungsbericht soll mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorgelegt werden.
(2) Die Rechnungslegung ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.
§ 11 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der ordentlichen Mitglieder.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln Mehrheit aller ordentlichen Mitglieder. Ist die Mitgliederversammlung in diesem Sinne nicht beschlussfähig, kann frühestens auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Einladungsfrist von vier Wochen mit zwei Dritteln Mehrheit von den anwesenden ordentlichen Mitgliedern die Auflösung beschlossen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung bestellt die Liquidatoren.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Verwendung des Vermögens.
Die geänderte Fassung des § 2 stimmt mit dem Beschluss der Satzungsänderrung überein, die unverändeeten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten Wortlaut der Satzung.
Bonn, den 06.12.2014
Gerhard Franzen
Vorsitzender des Vorstandes
Hans-Dietmar Wosberg
Stellvertr. Vorsitzender